Die Häufigkeit der Rückkehr an den Familienort sowie die dortigen persönlichen Beziehungen und sportlichen, kulturellen oder politischen Aktivitäten lassen keine eindeutige Präferenz zugunsten des einen oder anderen Ortes zu. Hingegen ist mit der Steuerverwaltung davon auszugehen, dass der Rekurrent, der per 31. Dezember 2020 bereits seit mehr als sechs Jahren als Wochenaufenthalter von Zuhause weggezogen ist, zusätzlich ein Auslandsemester absolviert und eine langjährige Beziehung zu einer J.________länderin gepflegt hat, nicht mehr derart mit seinem Elternhaus verbunden ist, dass sich ein Abweichen vom Arbeitsortsprinzip rechtfertigen würde.