4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent per Ende 2020 seit mehr als drei Jahren in B.________ aufgehalten hat, um von hier aus einer unbefristeten und gut qualifizierten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das berufsbegleitend absolvierte Masterstudium an der Hochschule E.________ vermag daran nichts zu ändern. Die Häufigkeit der Rückkehr an den Familienort sowie die dortigen persönlichen Beziehungen und sportlichen, kulturellen oder politischen Aktivitäten lassen keine eindeutige Präferenz zugunsten des einen oder anderen Ortes zu.