__ losgelöst habe. Dem hält der Rekurrent entgegen, dass das Bundesgericht davon ausgehe, dass die Bindungen an die elterliche Familie regelmässig noch stark seien, wenn die "30/5"- Regel nicht erfüllt sei. Daran würden die von der Steuerverwaltung vorgebrachten Tatsachen nichts ändern (Stellungnahme vom 15.2.2022, S. 3). Diese Interpretation kann der vom Rekurrenten zitierten Stelle (BGer 2C_296/2018 vom 6.6.2018, E. 2.2.3), welche die Voraussetzungen für die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts umschreibt (E. 3.3 hiervor), freilich nicht entnommen werden.