4.3.5 Für die Steuerrekurskommission steht ausser Frage, dass der Rekurrent im Jahr 2020 aus freien Stücken nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit seine freien Wochenenden am Familienort in C.________ verbracht hat. Wie die Steuerverwaltung geht sie von rund 15 Wochenenden aus, an denen sich der Rekurrent entweder in B.________ oder an einem Drittort aufgehalten hat. Allerdings ist zu beachten, dass es vorliegend nicht darum geht, eine auf der "30/5"-Regel basierende natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts zu entkräften, was nur bei einer lückenlos erfolgten wöchentlichen Heimkehr an den Familienort möglich wäre (E. 3.3 hiervor).