Auch hier beanspruchte der Zuzugskanton bereits nach wenigen Monaten Aufenthalt die Steuerhoheit. In diesem Fall sprachen bereits die übrigen Umstände (auf 18 Monate befristetes Arbeitsverhältnis, unterbrochen durch die Rekrutenschule) deutlich für den Familienort, so dass das Bundegericht zwei bis drei dort verbrachte Wochenenden pro Monat als ausreichend betrachtete (E. 3.1). Mit dem vorliegenden Sachverhalt lassen sich die beiden Urteile somit nicht vergleichen. Zudem spielt das Kriterium der grossen Distanz zwischen Familien- und Arbeitsort in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbar keine Rolle mehr (vgl. BGer 2C_806/2019 vom 8.6.2020, E. 3.10)