In BGE 111 Ia 41 ging es um eine 21-jährige Frau, die im Mai 1982 aus ihrem Elternhaus in Brig als Wochenaufenthalterin nach Genf gezogen ist und von der der Genfer Steuerverwaltung bereits im Jahr 1983 veranlagt wurde. Das Gericht erachtete eine Rückkehr nach Brig jedes zweite Wochenende sowie in den Ferien als genügend (E. 3). Das Urteil 2P.214/2004 vom 27.1.2005 betraf einen 20- jährigen Mann, dessen Familienort sich in Crissier VD und der Arbeitsort in Weinfelden TG befanden. Auch hier beanspruchte der Zuzugskanton bereits nach wenigen Monaten Aufenthalt die Steuerhoheit.