-8- demjenigen betreffend Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 hat der Rekurrent je erklärt, dass er aufgrund des grossen Zeitaufwands gelegentlich auf eine Rückkehr nach C.________ verzichtet hätte. Im Übrigen verweist die Steuerverwaltung zu Recht darauf, dass die vom Rekurrenten zitierten Urteile des Bundesgerichts deutlich jüngere Personen betreffen: In BGE 111 Ia 41 ging es um eine 21-jährige Frau, die im Mai 1982 aus ihrem Elternhaus in Brig als Wochenaufenthalterin nach Genf gezogen ist und von der der Genfer Steuerverwaltung bereits im Jahr 1983 veranlagt wurde.