4.3.4 Sodann macht der Rekurrent erstmals in der Rekursschrift geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der grossen Distanz zwischen B.________ und C.________ auch einzelne freiwillig in B.________ verbrachte Wochenenden nicht gegen eine regelmässige Rückkehr an den Familienort sprechen würden. Dieses Argument ist insofern widersprüchlich, als der Rekurrent in der gleichen Rechtsschrift vorbringt, überhaupt nie freiwillig übers Wochenende in B.________ zu bleiben. Weder im vorliegenden Verfahren noch in