Anders als vom Rekurrenten in der Stellungnahme vom 15. Februar 2022 angenommen, ist die Beziehung zu K.________ für die Frage der regelmässigen Rückkehr an den Familienort von Bedeutung, selbst wenn die Beziehung gemäss Rekurrent am Jahresende 2020 (Einsprache) bzw. im November 2020 (Rekurs) beendet worden ist. Zwar kommt es für die Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes grundsätzlich auf die Verhältnisse am 31. Dezember 2020 an, das Kriterium der regelmässigen Rückkehr an den Familienort lässt sich indes nur über einen grösseren Zeitraum und nicht stichtagsbezogen beurteilen.