_ zu übernachten, ist nicht anzunehmen, dass sich Corona wesentlich auf sein Reiseverhalten ausgewirkt hat. Weiter hat der Rekurrent in der Befragung vom 27. Oktober 2020 erklärt, dass ihn seine Freundin etwa alle drei Monate übers Wochenende in der Schweiz besuche und dass sie diese Zeit gemeinsam je zur Hälfte in B.________ und in C.________ verbringen würden, was für beide Orte zwei Wochenenden im Jahr entspricht. Dazu kommen die fünf in J.________land und damit an einem Drittort verbrachten Wochenenden. Anders als vom Rekurrenten in der Stellungnahme vom 15. Februar 2022 angenommen, ist die Beziehung zu K.___