Allfällige Wochenendaufenthalte in B.________ aufgrund von Reiseempfehlungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wären hingegen als nicht freiwillig zu beachten. Weil der Rekurrent jedoch bereits im Fragebogen betreffend Steuerjahr 2018 (unterzeichnet am 1.10.2018, pag. 54-58), und damit vor Ausbruch der Pandemie, angegeben hat, einmal pro Monat in B.________ zu übernachten, ist nicht anzunehmen, dass sich Corona wesentlich auf sein Reiseverhalten ausgewirkt hat.