4.3.3 Da der Rekurrent im Jahr 2020 ein Generalabonnement für den öffentlichen Verkehr besessen hat (pag. 22) und daher für die einzelnen Bahnfahrten keine Billette hat kaufen müssen, lässt sich die tatsächliche Anzahl in C.________ verbrachter Wochenenden nicht sicher belegen. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2020 an mindestens acht Wochenenden "freiwillig" nicht nach C.________ zurückgekehrt ist. So ist nicht ersichtlich, inwiefern "Arbeiten für das Studium" eine Anwesenheit in B.________ notwendig gemacht hätten, zumal der Rekurrent angibt, sich für die Prüfungen in C.________ vorzubereiten. Allfällige Wochenendaufenthalte in B.