Diese Wochenendaufenthalte seien "meist nicht freiwillig" erfolgt, sondern auf Wochenendarbeit, Arbeiten fürs Studium oder Corona-Reiseempfehlungen zurückzuführen gewesen. In der Rekursschrift vom 8. Dezember 2021 wird schliesslich geltend gemacht, dass der Rekurrent überhaupt nie freiwillig in B.________ geblieben sei (Ziff. 4.2). 4.3.2 Die Steuerverwaltung nimmt an, dass die Angaben im Gespräch vom 27. Oktober 2020 zuverlässiger seien als die mit der Einsprache oder der Rekursschrift vorgebrachten. Dement-