4.3.1 Im Fragebogen kreuzte der Rekurrent an, dass er weniger als ein Wochenende pro Monat in B.________ oder an einem Drittort verbringe (pag. 43), und präzisierte nach entsprechender Nachfrage durch die Steuerverwaltung, dass er sich durchschnittlich je ein halbes Wochenende in B.________ und in J.________land aufhalte, wo seine Freundin K.________ lebe (E-Mail vom 15.9.2020, pag. 39). Bei der telefonischen Befragung vom 27. Oktober 2020 (pag. 33-35) führte der Rekurrent aus, dass er pro Jahr zehn Wochenenden in B.________ verbringe, wovon zwei aus beruflichen Gründen notwendig seien.