__ registriert. Über die Hintergründe dieses Umzugs, die Grösse der neuen Wohnung und allfällige Mitbewohner ist der Steuerrekurskommission nichts bekannt. Bis zum hier relevanten Stichtag (31.12.2020) lebte der Rekurrent jedenfalls in einer Wohngemeinschaft, was als typisches "pied-à-terre" eines Wochenaufenthalters im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu betrachten ist (BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, E. 3.6.2, mit Hinweisen). Zwar steht dem Rekurrenten in C.________, soweit ersichtlich, auch bloss ein Zimmer in der 4-Zimmerwohnung seiner Eltern zur Verfügung. Dies entspricht jedoch der normalen Situation jüngerer Wochenaufenthalter an ihrem Wochenendort.