Laut Studienbestätigung handelt es sich um ein Vollzeitstudium, das voraussichtlich im Februar 2022 enden sollte (pag. 19). Der Rekurrent erklärte in seiner Einsprache vom 12. Februar 2021, dass er zwei Tage pro Woche zu Studienzwecken in E.________ verbracht habe. Weil der Rekurrent zunächst während zweieinhalb Jahren Vollzeit für die F.________ AG in B.________ gearbeitet und diese Stelle, wenn auch mit reduziertem Pensum, nach Fortsetzung seines Studiums an der Hochschule E.________, behalten hat, steht für die Steuerrekurskommission fest, dass der Wochenaufenthalt in B.________ der unselbstständigen Erwerbstätigkeit dient.