___ aufgehalten haben könnte. Dementsprechend ist festzuhalten, dass für das hier relevante Steuerjahr 2020 weder das eine noch das andere Kriterium für die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts, erfüllt ist. Dennoch kann sich der Wohnsitz des Rekurrenten am Wochenaufenthaltsort befinden, falls eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu diesem Schluss führt (BGer 2C_762/2019 vom 18.11.2019, E. 3.3.1). Dabei obliegt es der Steuerverwaltung, den Wohnsitz des Rekurrenten in der Gemeinde B.________ nachzuweisen (BGer 2C_323/2021 vom 8.3.2022, E. 2.4.1; BGer 2C_911/2018 vom 17.3.2020, E. 4.2, je mit Hinweisen).