-5- 4. Der Rekurrent war am 31. Dezember 2020, dem vorliegend massgebenden Stichtag (Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]), 27-jährig und seit etwas mehr als drei Jahren in der Gemeinde B.________ als Wochenaufenthalter angemeldet (Bst. A hiervor). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Rekurrent bereits vor seiner Anmeldung in B.________ aufgehalten haben könnte.