In älteren Urteilen wurde zwar ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie ab dem 30. Lebensjahr oder nach fünfjährigem auswärtigen Wochenaufenthalt in der Regel nicht mehr besonders stark sind. Die natürliche Vermutung hing indes nicht direkt von diesen Kriterien ab, sondern wurde generell auf unverheiratete Personen angewandt, die vom Wochenaufenthaltsort aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen (u.a. BGer 2C_311/2014 vom 30.4.2015, E. 2.2 f.; BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, E. 2.2 f.; BGer 2C_178/2011 vom 2.1.2011, E. 2.2 f.; VGE 100 2016 220 vom 6.9.2017, E. 2.3 f.).