VGE 100 2020 257 vom 15.2.2021, E. 2.3). Sofern die natürliche Vermutung greift, kann sie gemäss Rechtsprechung nur entkräftet werden, wenn die steuerpflichtige Person erstens nachweisen kann, dass sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt. Die Verbundenheit mit der Familie muss zweitens besonders eng sein, sprich enger als bei einer wöchentlichen Rückkehr ohnehin zu erwarten. Drittens müssen am Familienort andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen gepflegt werden.