3.3 Für den typischen Fall einer steuerpflichtigen Person, die unter der Woche an einem Ort lebt, um von dort aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Arbeits- oder Wochenaufenthaltsort), die Wochenenden hingegen am Ort verbringt, wo sich ihre Familie aufhält (Familien- oder Wochenendort), unterscheidet die bundesgerichtliche Praxis zwischen verheirateten (oder sonst in einer gefestigten Beziehung lebenden) und alleinstehenden Personen. Bei Ersteren werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort.