Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Lebensmittelpunkt), also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, E. 3.3; BGE 125 I 54 E. 2a; BGE 123 I 289 E. 2b).