-3- Tatsachen, aus denen auf eine Absicht dauernden Verbleibens geschlossen werden kann. Selbst ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer (üblicherweise mindestens ein Jahr) angelegt ist und der Lebensmittelpunkt verlegt wird (BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 143 II 233 E. 2.5.2).