3. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Dabei kommt es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen der steuerpflichtigen Person an, sondern ausschliesslich auf objektive, für Dritte erkennbare