2. Der Rekurrent beantragt die Feststellung, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz "ab dem Jahr 2020 weiterhin in der Einwohnergemeinde C.________ befinde". Hierzu ist festzuhalten, dass die bernischen Steuerjustizbehörden nicht zuständig sind, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu entscheiden (VGE 100 2020 257 vom 15.2.2020, E. 1.2). Vorliegend ist demnach bloss zu prüfen, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten ab dem Steuerjahr 2020 im Kanton Bern (Gemeinde B.________) befindet.