und C.________ gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht gegen ein Steuerdomizil in C.________ sprechen. D. Die Steuerverwaltung hat sich am 25. Januar 2022 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Steuerverwaltung geht unverändert davon aus, dass der Rekurrent nicht alle freien Wochenenden in C.________ verbringe. Zudem weist -2- sie u.a. darauf hin, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2014 fürs Studium als Wochenaufenthalter nach E.________ gezogen sei, was für eine fortgeschrittene Loslösung vom Elternhaus spreche.