C. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt die Feststellung, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz ab dem Steuerjahr 2020 weiterhin in der Einwohnergemeinde C.________ befinde. Ergänzend zu dem bereits mit der Einsprache Ausgeführten, macht der Rekurrent geltend, dass er, anders als von der Steuerverwaltung angenommen, nie freiwillig übers Wochenende in B.________ geblieben sei. Zudem würden sogar einzelne in B.________ verbrachte Wochenenden aufgrund der grossen Distanz zwischen B.________ und C.______