Auf ihn treffe weder das eine noch das andere zu. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. November 2021 ab (pag. 2-5). Zur Begründung brachte die Steuerverwaltung im Wesentlichen vor, dass sich der Rekurrent mehrheitlich in der Gemeinde B.________ aufhalte, um von hier aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit befinde sich der steuerrechtliche Wohnsitz des alleinstehenden Rekurrenten aufgrund des sogenannten Arbeitsortsprinzips in B.________. Zudem sei der Rekurrent im Jahr 2020 nicht mit der gemäss Rechtsprechung notwendigen Regelmässigkeit an den Wochenenden nach C.________ zurückgekehrt.