B. Dagegen erhob der Rekurrent am 12. Februar 2021 Einsprache und beantragte die Feststellung, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz weiterhin in C.________ befinde (pag. 11 f.). Dort sei er aufgewachsen und dorthin kehre er wenn immer möglich an den Wochenenden und in den Ferien zurück. Die Arbeitsstelle in B.________ diene primär der Finanzierung seines Masterstudiums an der Hochschule E.________ (Zentralschweiz). Zudem gehe die bundesgerichtliche Praxis davon aus, dass erst ab dem 30. Lebensjahr oder bei einem mehr als 5-jährigen Wochenaufenthalt am gleichen Ort die Beziehungen zur elterlichen Familie nicht mehr so stark seien. Auf ihn treffe weder das eine noch das andere zu.