Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Rekurrenten zu 50 % als obsiegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 2'932.40 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- und Gutachterkosten von CHF 1'432.40) werden den Rekurrenten zur Hälfte, ausmachend CHF 1'466.--, zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind und ihnen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: