9. Im Ergebnis resultiert somit ein amtlicher Wert von CHF 1'468'400.-- (Details siehe Anhang), der über dem Wert des angefochtenen Einspracheentscheids liegt (CHF 1'401'900.--). Die Steuerrekurskommission kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG). Mit dem Augenschein-Protokoll vom 27. Juli 2018 sind die Rekurrenten auf die beabsichtigte Schlechterstellung hingewiesen worden. Die Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind damit erfüllt. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.