Die Rekurrenten weisen indes selber (zutreffend) darauf hin, dass zum einen der Verkehrswert die obere Grenze des amtlichen Werts darstelle und dass zum anderen kein Rechtsanspruch auf einen amtlichen Wert von 70 % des Verkehrswerts bestehe. Weil die Rekurrenten den ihrer Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert des Grundstücks Nr. 1.________ weder beziffern noch nachweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Abgesehen davon, ist der vom Grossen Rat angestrebte Ziel-Medianwert von 70 % vom Bundesgericht am 21. Dezember 2021 aufgehoben worden (BGE 148 I 210).