8. Abschliessend machen die Rekurrenten geltend, dass die in der Schlussfolgerung des Augenschein-Protokolls getroffene Einschätzung, wonach der von der Delegation festgesetzte amtliche Wert unter dem Verkehrswert liege, die Höhe des amtlichen Werts nicht zu rechtfertigen vermöge, dies mit Blick auf den vom Grossen Rat angestrebten Ziel-Medianwert von 70 %. Die Rekurrenten weisen indes selber (zutreffend) darauf hin, dass zum einen der Verkehrswert die obere Grenze des amtlichen Werts darstelle und dass zum anderen kein Rechtsanspruch auf einen amtlichen Wert von 70 % des Verkehrswerts bestehe.