Sie bringen zunächst vor, dass das von der Delegation mit Verweis auf die steuerverwaltungsinternen schätzungstechnischen Weisungen auf 99 Jahre beschränkte Alter des Rohbaus 1 nicht in den Bewertungsnormen festgehalten sei und offensichtlich auch von der Steuerverwaltung nicht beachtet werde. Die Steuerrekurskommission geht davon aus, dass das bereits in früheren Versionen der schätzungstechnischen Weisungen vorgesehene Höchstalter von 99 Jahren pro Hauptgruppe von der Steuerverwaltung weiterhin angewandt wird, zumal sich diese in ihrer Stellungnahme zum Augenschein-Protokoll zu diesem Punkt nicht geäussert hat.