Eine Benachteiligung der Rekurrenten liegt somit nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in den vergangenen Jahren von einem zu hohen wirtschaftlichen Alter profitiert haben. Wie in E. 5 hiervor erwähnt, ist die Steuerrekurskommission berechtigt (und verpflichtet), auch nicht umstrittene Faktoren der amtlichen Bewertung zu korrigieren, wenn sie im Rahmen eines Augenscheins entsprechende Feststellungen macht.