Wie im Augenschein-Protokoll erwähnt, sind die auf Seite 11 der Bewertungsnormen aufgeführten Gebäudetypen als Richtlinie zu verstehen. Das strittige Objekt ist aussergewöhnlich und passt zu keinem der dort genannten Beispiele. Dementsprechend besteht bei der Benotung ein gewisser Ermessensspielraum. Die Delegation hat im Augenschein-Protokoll ausgeführt, aus welchen Überlegungen sie die Note 2 als richtig erachtet. Daran ist festzuhalten. Inwiefern die Tatsache, dass die Wohnung im Gebäude Nr. 2.________a vermietet ist, einen Einfluss auf die Gebäudeartnote haben soll, wie dies von der Steuerverwaltung beantragt wird, ist für die Steuerrekurskommission nicht nachvollziehbar.