Nach dem Gesagten resultiert für das Grundstück E.________ Gbbl. Nr. 1.________ ein amtlicher Wert von CHF 1'572'000.-- (Details siehe Anhang). Die Delegation, insbesondere der Sachverständige, ist der Ansicht, dass dieser Wert unter einem im Jahr 2020 erzielbaren Verkaufserlös liegt und damit den Verkehrswert als obere Grenze des amtlichen Werts nicht übersteigt. Die Tabellen zur Berechnung des amtlichen Werts wurden dem Augenschein-Protokoll als Anhang beigefügt. 7. Sowohl die Steuerverwaltung als auch die Rekurrenten haben zum Augenschein-Protokoll Stellung genommen.