In der bis 2019 geltenden Bewertung waren die Gebäudeart des Hauptgebäudes mit der Note 2 und diejenige des Nebengebäudes mit der Note 3 bewertet. Im Rahmen des Einspracheverfahrens reduzierte die Steuerverwaltung die Note des Hauptgebäudes auf 1 und erhöhte diejenige des Nebengebäudes auf 4. Da das Hauptgebäude drei Wohnungen und einen Gewerbeteil umfasst, und somit der Grösse eines Vierfamilienhauses entspricht, ist die Mindestnote 1 korrekt. Umstritten ist demgegenüber die Einschätzung des Nebengebäudes. Die Steuerverwaltung begründet die Note 4 damit, dass es sich dabei um ein freistehendes Einfamilienhaus handle.