Laut Ziff. 2.2.4 der Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 10. Oktober 2018 (abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert" [besucht am 8.9.2022], fortan: Bewertungsnormen AN20) wird die Gebäudeart mit einem Wert zwischen 1 und 5 berücksichtigt. Dabei ist die tiefste Note u.a. für Wohnhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, für ein Wohnhaus mit Gewebebetrieb ab der Grösse eines Vierfamilienhauses sowie für Nebenbauten vorgesehen, während die Höchstnote bei sehr komfortablen Einfamilienhäusern (Villen) eingesetzt wird.