-5- Bereits der seit dem Steuerjahr 2005 geltende amtliche Wert von CHF 1'078'700.-- setzte sich aus einzelnen Werten für das Gebäude Nr. 2.________, das Nebengebäude Nr. 2.________a und das Gartenhaus zusammen (siehe Verfügung vom 30.4.2007, pag. 57, sowie Anhang zum Augenschein-Protokoll). Auch bei den von den Rekurrenten bemängelten Unterschieden zwischen Grundstück- und Mietwertblatt (Ziff. 3 der Rekursschrift) handelt es nicht um einen Fehler. Im Grundstückblatt (pag. 20) sind nur die Objekte mit ihrem jeweiligen amtlichen Wert aufgeführt, während auf dem Mietwertblatt (pag.