indem die Steuerverwaltung den amtlichen Wert auf CHF 1'401'900.-- festsetzte (pag. 20). Ohne einen Augenschein vorzunehmen, reduzierte die Steuerverwaltung dabei die Gebäudeartnote des Hauptgebäudes Nr. 2.________ von 2 auf 1 und erhöhte diejenige des Nebengebäudes Nr. 2.________a von 3 auf 4. Im Übrigen bestätigte die Steuerverwaltung die Richtigkeit der Bewertung.