4. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden der Rekurrentin zur Zahlung auferlegt. Diese Kosten übernimmt vorerst der Kanton Bern unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Rekurrentin gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12,