Da die Einnahmen den zivilprozessualen Zwangsbedarf nicht zu decken vermögen, ist die Prozessbedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu bejahen. 6.3 Als zweite Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darf das angestrebte Verfahren nicht aussichtslos sein. Dies ist der Fall, wenn berechtigte Hoffnung besteht, den Prozess zu gewinnen, sprich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich unge-