6.1 Auf Gesuch hin befreit die Steuerrekurskommission eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; vgl. Art. 112 Abs. 2 VRPG).