O., N. 13 f. zu Art. 37 DBG). Der Tabelle in E. 4 hiervor ist zu entnehmen, dass das der Rekurrentin aufgrund der Verfügung vom 27. Juni 2019 zugeflossene Vermögen nur die periodischen Leistungen für die Monate September 2013 bis Juni 2014 abgelten soll. Dies lässt sich dadurch erklären, dass diese Verfügung auf dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 13. März 2018 basiert, in welchem die zuvor ergangene IV-Verfügung vom 7. März 2017 aufgehoben und der Rekurrentin für die Periode September 2013 bis Juni 2014 neu ein Anspruch auf eine volle IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. VGE 100 17 601 IV vom 13.3.2018; bestätigt durch BGer 2C_271/2018 vom 19.3.2019).