4.2 Umstritten ist jedoch die Höhe des satzbestimmenden Einkommens. Die Rekurrentin bringt implizit vor (Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 30.11.2021), dass für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens die Kapitalzahlung mit dem Faktor 0.7 (12/17) zu multiplizieren sei. Dabei verkennt sie, dass gem. Art. 43 StG bzw. 37 DBG die Kapitalzahlung durch die Anzahl Monate geteilt werden muss, welche sie effektiv zu ersetzen bezweckt (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 13 f. zu Art.