Folgerichtig sind sie steuerrechtlich nicht als Einkommen zu erfassen und nicht zu besteuern. Anders verhält es sich jedoch mit der Direktauszahlung an die Sozialen Dienste B.________. Durch die Direktauszahlungen haben sich die Schulden der Rekurrentin gegenüber den Sozialen Diensten B.________ reduziert, weshalb darin ein Vermögenszuwachs erblickt werden kann. Dementsprechend ist dieser Anteil der Rentennachzahlung (CHF 12'133.45) als Einkommen zu erfassen und zu besteuern (vgl. RKE 100 2017 46 vom 28.4.2017, E. 2.1; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 7 zu Art. 43 StG mit Verweis auf VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff.