37 DBG nicht angewandt. Eine Aufrechnung führte nicht zu einer Privilegierung einer entsprechenden Kapitalzahlung, sondern stünde vielmehr in Widerspruch zum Normzweck von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG (Milderung des Progressionseffekts). Aus diesem Grund müssen Kapitalzahlungen, welche periodische Leistungen von bis zu zwölf Monaten abgelten, vom Anwendungsbereich von Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG ausgenommen sein.