O., N. 4 ff. zu Art. 37 DBG; vgl. auch BGer 2C_517/2019 vom 17.6.2019, E. 3.3.2). 3.2 Gemäss Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG wird, falls zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (sog. Besteuerung zum Rentensatz; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Anwendung von Art. 43 StG bzw. Art.