3.1 Von der Besteuerung zum ordentlichen Satz wird indessen in den von Art. 43 ff. StG bzw. Art. 37 f. DBG umschriebenen Sonderfällen abgesehen. Zweck dieser Bestimmungen ist, die Progressionswirkungen eines Zuflusses in Kapitalform gegenüber periodisch erfolgenden Zahlungen zu mildern. Wird nämlich anstelle überjährigen und wiederkehrenden Leistungen eine einmalige Kapitalzahlung ausgerichtet, erzielt die steuerpflichtige Person einmal ein ausserordentlich hohes Einkommen. Angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife (vgl. Art. 42 StG bzw. Art.